Allgemeine Geschäftsbedingungen der SR Powder Coating GmbH, Eisenstraße 85, 4451 St. Ulrich bei Steyr. Stand: April 2026.
§ 1 Allgemeines
Sämtliche von uns erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers, insbesondere das Anschließen von bzw. der Verweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, sind rechtsunwirksam. Den AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung an, ebenso durch sonstige Vereinbarung, jedenfalls aber dann, wenn die Ware oder Leistung vorbehaltlos angenommen wird oder bei längerer Geschäftsbeziehung durch vorbehaltlose Annahme der Rechnung.
§ 2 Preise und Preisänderungen
- Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich bis zur schriftlichen Auftragsannahme freibleibend ab Werk ohne Verpackung bei frachtfreier Anlieferung der zu bearbeitenden Teile. Die Kosten der Ablieferung trägt der Besteller, auch wenn Fahrzeuge von uns gestellt werden. Der Besteller trägt die Gefahr bei An- und Ablieferung. Zusätzliche Kosten, z. B. durch falsche Anlieferung, unsachgemäßen Transport oder Ähnliches, trägt der Besteller. Bei Unterschreitung der unserem Angebot zugrunde gelegten Losgröße sind wir berechtigt, einen entsprechenden Mehrpreis zu verrechnen.
- Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren (z. B. Werkstoffe, Rohmaterialkosten, Löhne und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern) ein, sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die später als sechs Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden, entsprechend anzupassen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 %, ist der Besteller berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
- Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 3 Rücktritt vom Vertrag
Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist der Rücktritt von Aufträgen durch den Auftraggeber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Aufhebung des Vertrages sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, dem Auftraggeber — insbesondere bei Aufträgen über Sonder- oder Spezialanfertigungen — bereits gefertigte und noch nicht versandte Ware in Rechnung zu stellen.
§ 4 Lieferzeit, Betriebsstörungen
- Die Lieferzeit gilt als annähernd vereinbart und bezieht sich auf den Versandtermin ab Werk. Der genannte Liefertermin ist ab Wareneingang gültig. Bei Nichteinhaltung ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung sind — außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit — ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände gehindert — z. B. Feuer und andere Naturgewalten, Pandemien, Krankheit, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Cyberangriffe — so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, werden wir von der Auftragserfüllung frei.
§ 5 Qualitätssicherung und Dokumentation
- Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben.
- Erstmuster gemäß den Richtlinien des österreichischen Lackinstituts erstellen wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
- Können wir die vom Besteller geforderten technischen Daten nicht einhalten, sind wir verpflichtet, im Angebot oder im Erstmusterprüfbericht darauf hinzuweisen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall nicht.
- Wir behalten uns vor, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers solche Änderungen vorzunehmen, die eine Qualitätsverbesserung des Liefergegenstandes bewirken.
- Die Qualitätsüberprüfung des Liefergegenstandes wird durch die Prüfung der Prozessparameter ersetzt, sofern eindeutige Korrelationen gegeben sind und eine Überprüfung der Liefergegenstände selbst bei der Bestellung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Fertigungsbegleitende Kontrollen mittels Qualitätsregelkarten beziehen sich auf Prozessparameter.
- Eine Dokumentationspflicht besteht nur für diejenigen Liefergegenstände, bei denen dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
- Der Einblick in den Produktionsablauf und die Fertigungs- und Prüfungsunterlagen bedarf der vorherigen Zustimmung unserer Geschäftsführung. Ein solcher Einblick kann nicht in jedem Fall gewährt werden, insbesondere soweit Fertigungsgeheimnisse betroffen sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Durchführung von QS-Audits.
- Im Übrigen erfolgen Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsverfahren sowie sonstige Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit der Auftragserteilung übernimmt der Besteller ein etwaiges Verfahrensrisiko.
- Die Offenlegung der Inhaltsstoffe der Beschichtung (z. B. über das IMDS) erfolgt, sofern uns die Inhaltsstoffe vom Pulverhersteller bekannt gemacht werden und vom Auftraggeber in schriftlicher Form eingefordert werden.
§ 6 Kosten für spezielle Werkzeuge
- Soweit für die Durchführung von Aufträgen spezielle Werkzeuge (einschließlich besonderer Gestelle, Warenträger und anderer Hilfsmittel) erforderlich sind, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Die anteiligen Werkzeugkosten werden nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für erforderliche Instandsetzungsarbeiten und Neubeschaffungen, mit denen insbesondere bei großen Stückzahlen und längerer Laufzeit der Aufträge gerechnet werden muss.
- Die Werkzeuge werden von uns in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Abnutzung überprüft; erforderliche Wartungsarbeiten werden unverzüglich durchgeführt.
- Die Werkzeuge, Modelle, Formen und Lehren werden von uns gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden versichert und stets auf dem aktuellen Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Kosten werden dem Besteller nach Absprache in Rechnung gestellt.
- Ist der Auftrag beendet, für welchen die speziellen Werkzeuge beschafft bzw. gefertigt wurden, so sind wir nur sechs Monate zur Aufbewahrung dieser Werkzeuge verpflichtet, es sei denn, der Besteller verlangt — etwa im Hinblick auf spätere Folgeaufträge — vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist schriftlich die weitere Aufbewahrung. In diesem Fall sind wir berechtigt, die angemessenen Kosten für die weitere Aufbewahrung zu berechnen.
- Die Werkzeuge verbleiben auch nach endgültiger Durchführung des Auftrages in unserem Eigentum einschließlich der dazugehörenden Zeichnungen.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
- Wir übernehmen die Gewähr für die fachgerechte Ausführung aller Aufträge. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Hierzu muss eine Nachbearbeitung der Teile (z. B. Entlacken, Schleifen) zulässig sein. Es ist uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Ersatz für Material und Bearbeitung wird seitens der SR Powder Coating GmbH nicht gewährt. Die Verwendung der Teile ist je nach Einsatzgebiet und Arbeitsbedingungen unabhängig von unseren Angaben in Eigenverantwortung zu prüfen.
- Mängelrügen müssen bei sonstigem Verlust der Ansprüche unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Erhalt der bearbeiteten Teile bei uns eingehen — auf jeden Fall vor der Montage oder Weiterbearbeitung der Teile (§ 377 UGB). Dabei ist die genaue Lieferscheinnummer sowie die zu beanstandende Stückzahl anzugeben. Uns ist Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der Hin- und Rückfahrt bei der Nachbesserung trägt der Besteller. Werden von uns bearbeitete Teile weiterbearbeitet, montiert oder ihrem Bestimmungszweck zugeführt, gilt unsere Lieferung als akzeptiert.
- Mängel, die auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Bestellers, auf Abweichungen von den Vorgaben oder auf fehlerhaftes (z. B. vorkorrodiertes) oder falsch verpacktes Grundmaterial bzw. auf einen der fachgerechten Bearbeitung unzugänglichen Zustand (Fett, Rost, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wasserstoffeinflüsse u. a.) des Grundmaterials zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.
- Hersteller- und produktionsbedingte Eigenschaften des Pulvers — wie z. B. die Beständigkeit des Farbtons gegen UV-Strahlung, Schwankungen des Farbtons und des Glanzes und Ähnliches — können von uns nicht beeinflusst werden. Hierfür übernehmen wir keine Haftung. Bezüglich der Qualität der Ausführung von Pulverlackbeschichtungen wird zudem auf die Güterichtlinien des österreichischen Lackinstituts verwiesen.
- Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der von uns zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatzanspruch — soweit gesetzlich zulässig — auf das Dreifache des Beschichtungswertes beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Selbst wenn unsere Haftung gegeben ist, leisten wir Ersatz für Bearbeitungsausschuss nur, wenn die Ausschussquote 5 von 100 Stück je angelieferter Stückzahl und Ausführung übersteigt — jedoch nur in Höhe der vom Auftraggeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für Werkstoff und Arbeitslohn. Für von uns zu vertretende Fehlmengen leisten wir Ersatz nur, soweit die Fehlmenge die jeweils vereinbarte Stückzahl um mehr als 3 % übersteigt; auch dann beschränkt sich der Ersatzanspruch auf höchstens das Dreifache des Beschichtungswertes.
§ 8 Zahlung
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu bezahlen. Abweichende Zahlungsmodalitäten sind gesondert zu vereinbaren. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) berechnet. Daneben sind wir berechtigt, einen angemessenen Ersatz für Mahn- und Inkassospesen zu verlangen.
- Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Im Falle der Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei drohendem Insolvenzverfahren über sein Vermögen sind wir berechtigt, alle — auch gestundete — Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig zu stellen und von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Der Auftraggeber überträgt uns an der zur Bearbeitung gelieferten Ware das Sicherungseigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen — einschließlich Saldoforderungen — aus der Geschäftsverbindung.
- Nach Bearbeitung und Ablieferung ist der Auftraggeber zur Weiterverarbeitung der uns zur Sicherheit übereigneten Teile berechtigt. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Sicherungsware zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
- Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Sicherungsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Beim Weiterverkauf von Sicherungsware auf Kredit ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere Rechte zu sichern.
- Seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Sicherungsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungseinstellung erlischt die Einziehungsermächtigung. Diese Vorausabtretung gilt in Höhe des Rechnungswertes der Sicherungsware in gleicher Weise im Falle einer Weiterveräußerung nach Verarbeitung oder Verbindung.
- Der Auftraggeber hat uns Zugriffe Dritter auf die Sicherungsware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen.
- Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Abwehr von Zugriffen Dritter auf die Sicherungsware oder die abgetretenen Forderungen sowie zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingebracht werden können.
- Die uns nach dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsabwicklung sowie zur Erfüllung damit zusammenhängender gesetzlicher Pflichten. Rechtsgrundlage sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, sofern sie nicht zur Vertragserfüllung (z. B. an Transportunternehmen) oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Dem Auftraggeber stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu; Beschwerden können bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingebracht werden. Weitere Informationen finden sich in unserer Datenschutzerklärung auf www.srpc.at.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis — einschließlich der Zahlung — ist Steyr.
- Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen (salvatorische Klausel).
SR Powder Coating GmbH • FN 655804 v • Landesgericht Steyr • UID ATU 82208415
Stand: April 2026 • Version 2
